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   BFH, 26.04.2010 - VII B 229/09   

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https://dejure.org/2010,5960
BFH, 26.04.2010 - VII B 229/09 (https://dejure.org/2010,5960)
BFH, Entscheidung vom 26.04.2010 - VII B 229/09 (https://dejure.org/2010,5960)
BFH, Entscheidung vom 26. April 2010 - VII B 229/09 (https://dejure.org/2010,5960)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Grundsätzliche Bedeutung des Akteneinsichtsrechts des Insolvenzverwalters - Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters ist ein zivilrechtlicher Anspruch

  • openjur.de

    Grundsätzliche Bedeutung des Akteneinsichtsrechts des Insolvenzverwalters; Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters ist ein zivilrechtlicher Anspruch

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 20 Abs 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 33 Abs 1 Nr 1, GVG § 17a
    Grundsätzliche Bedeutung des Akteneinsichtsrechts des Insolvenzverwalters - Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters ist ein zivilrechtlicher Anspruch

  • Bundesfinanzhof

    Grundsätzliche Bedeutung des Akteneinsichtsrechts des Insolvenzverwalters - Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters ist ein zivilrechtlicher Anspruch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 33 Abs 1 Nr 1 FGO, § 17a GVG
    Grundsätzliche Bedeutung des Akteneinsichtsrechts des Insolvenzverwalters - Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters ist ein zivilrechtlicher Anspruch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 33 Abs 1 Nr 1 FGO, § 17a GVG
    Grundsätzliche Bedeutung des Akteneinsichtsrechts des Insolvenzverwalters - Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters ist ein zivilrechtlicher Anspruch

  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung des Akteneinsichtsrechts des Insolvenzverwalters - Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters ist ein zivilrechtlicher Anspruch

  • ra.de
  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung des Akteneinsichtsrechts des Insolvenzverwalters - Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters ist ein zivilrechtlicher Anspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Auskunftsanspruch durch einen Insolvenzverwalter als zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Anspruch

  • datenbank.nwb.de

    Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters; Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters ist ein zivilrechtlicher Anspruch; Rechtsweg zu den Finanzgericht aufgrund des zivilrechtlichen Charakters des Anspruchs nicht eröffnet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ermittlung von Anfechtungsmöglichkeiten als schützenswertes Interesse bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Insolvenzverwalters; Antrag auf Auskunftsanspruch durch einen Insolvenzverwalter als zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Anspruch

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1660
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 58/06

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen im Wege

    Auszug aus BFH, 26.04.2010 - VII B 229/09
    In diesem Fall bildet das der näheren Bestimmung des Rückgewährsanspruchs dienende Auskunftsrecht einen Teil des infolge der Zahlungen entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses (BGH-Urteile vom 13. August 2009 IX ZR 58/06, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2009, 1942, m.w.N., und vom 21. Januar 1999 IX ZR 429/97, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 1033).
  • BGH, 21.01.1999 - IX ZR 429/97

    Voraussetzungen einer unentgeltlichen Zuwendung

    Auszug aus BFH, 26.04.2010 - VII B 229/09
    In diesem Fall bildet das der näheren Bestimmung des Rückgewährsanspruchs dienende Auskunftsrecht einen Teil des infolge der Zahlungen entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses (BGH-Urteile vom 13. August 2009 IX ZR 58/06, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2009, 1942, m.w.N., und vom 21. Januar 1999 IX ZR 429/97, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 1033).
  • BFH, 07.10.2003 - X B 52/03

    Divergenzrüge

    Auszug aus BFH, 26.04.2010 - VII B 229/09
    Macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 X B 52/03, BFH/NV 2004, 80, und vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479).
  • BFH, 05.07.2002 - XI B 67/00

    NZB; Divergenz; neuer Sachverhaltsvortrag

    Auszug aus BFH, 26.04.2010 - VII B 229/09
    Macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 X B 52/03, BFH/NV 2004, 80, und vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479).
  • BFH, 14.04.2011 - VII B 201/10

    Kein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das FA auf Prüfung von Amts wegen, ob

    a) Der BGH --und ihm folgend der BFH (Senatsbeschluss vom 26. April 2010 VII B 229/09, BFH/NV 2010, 1637, m.w.N.)-- hat zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters klargestellt, dass abgesehen davon, dass die Insolvenzordnung (InsO) einen solchen nicht vorsieht, der Fiskus auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Abklärung möglicherweise bestehender Anfechtungsrechte zur Auskunftserteilung verpflichtet ist.

    Der BGH hat diese Erwägungen des BFH aber für die hier interessierende Frage ausdrücklich für nicht entscheidungserheblich erachtet und der BFH hat sich dem in BFH/NV 2010, 1637 angeschlossen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2018 - 4 LB 38/17

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht gegenüber der Finanzbehörde

    So ist etwa der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Insolvenzschuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche davon abhängig, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 -, juris Rn. 7; BFH, Beschluss vom 26. April 2010 - VII B 229/09 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 14. April 2011 - VII B 201/10 -, juris Rn. 12).
  • VG Hamburg, 06.09.2011 - 7 K 2696/10

    Vorabentscheidung über den Verwaltungsrechtsweg; Akteneinsicht des

    Hierfür sieht indes der Bundesfinanzhof selbst den Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht als eröffnet an (vgl. BFH, Beschl. v. 26.4.2010, VII B 229/09 - juris): Wie der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 10.2.2011 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 13.8.2009, IX ZR 58/06 - ZInsO 2009, 1810; Urt. v. 21.1.1999, IX ZR 429/97 - NJW 1999, 1033) ausführt, handelt es sich bei solchen Auskunftsansprüchen um zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus einem durch Anfechtung nach der Insolvenzordnung begründeten Rückgewährschuldverhältnis ergeben.

    Sie ergeben sich demnach nicht aus "abgabenrechtlichen Vorschriften" und stellen somit - auch unabhängig davon, dass eine Streitigkeit über sie nicht öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. BFH, Beschl. v. 26.4.2010, a.a.O.) - keine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 FGO dar.

  • BFH, 10.02.2011 - VII B 183/10

    Eröffnung des Finanzrechtswegs im Streit um allgemeine Einsicht in

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 26. April 2010 VII B 229/09 (BFH/NV 2010, 1637) ausgeführt hat, handelt es sich bei einem vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Auskunftsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) um einen zivilrechtlichen Anspruch, der sich aus einem durch Anfechtung nach der Insolvenzordnung (InsO) begründeten Rückgewährschuldverhältnis ergibt (BGH-Urteile vom 13. August 2009 IX ZR 58/06, ZInsO 2009, 1810, m.w.N., und vom 21. Januar 1999 IX ZR 429/97, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 1033).
  • FG Hessen, 31.08.2010 - 7 K 3725/06

    Grundsätzlich keine Erteilung eines Kontoauszugs im Insolvenzverfahren -

    Zweifel hieran ergeben sich aus den Ausführungen des Bundesfinanzhofes -BFH- in seinem Beschluss vom 26.04.2010 VII B 229/09, BFH/NV 2010, 1637, der dem Einzelrichter erst nach Verkündung des Urteils bekannt geworden ist.
  • VG Hamburg, 04.11.2010 - 11 K 2221/10

    Zum Rechtsweg für den Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Einsicht in die bei

    Ausnahmsweise ist der Zivilrechtsweg eröffnet für einen Auskunftsanspruch, der sich aus einem durch Anfechtung nach der Insolvenzordnung begründeten Rückgewährschuldverhältnis ergibt (so: BFH, Beschl. v. 26.4.2010, VII B 229/09, juris Rn. 11).
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